Für viele Unternehmen steht die Wiederholung des Energieaudits in 2023/2024 auf dem Plan. Das Energieaudit ist gemäß EDL-G turnusmäßig (mindestens) alle 4 Jahre zu wiederholen. Als Stichtag gilt der Abschluss des vorherigen Audits. Haben Sie beispielsweise Ihr Audit am 22.09.2019 abgeschlossen, so muss das neue Audit bis zum 22.09.2023 abgeschlossen sein.
Bei vielen Veranstaltungen zur Einführung der Energieauditpflicht im Jahr 2015 wurde vermittelt, dass eine Wiederholung des Energieaudits immer bis 2019 zu erfolgen habe. Unabhängig davon, wann Sie das Audit durchgeführt haben. Dem ist nicht so!
Haben Sie Ihr erstes Audit erst 2016 abgeschlossen, so müssen Sie Ihr Audit auch erst im Jahr 2020 wiederholen. Dies ist die Regelung gemäß EDL-G, die das BAFA einhält.
Die Anforderungen an das Energieaudit haben sich geändert.
Pünktlich zum Start der ersten Wiederholungsperiode hat das BAFA am 13.02.2019 eine Aktualisierung des „Merkblatt für Energieaudits“ herausgegeben.
Es hat eine umfassende Präzisierung von Inhalten stattgefunden. So wurden die Merkmale für die KMU-Einstufung in Kapitel 2.2 – 2.4 gut verständlich überarbeitet.
Die in unseren Augen wesentlichste Änderung betrifft Kapitel 3.2.1 zur Auditierung von Unternehmen mit mehreren gleichartigen Standorten. Wie bisher können bei der Wiederholung des Energieaudits mit dem sogenannten Multi-Site-Verfahren vergleichbare Standorte in sogenannten Clustern zusammengefasst werden. Zuvor sind geeignete Kriterien zu bestimmen, um eine Vergleichbarkeit der Standorte zu gewährleisten. Danach werden die Standorte den Clustern zugeteilt. In den einzelnen Clustern sind dann nur einige Standorte zu begehen.
Jedoch sind Standorte wie Produktionsstätten oder Krankenhäuser jetzt explizit hiervon ausgenommen.
„Nicht geeignet ist die Anwendung des Multi-Site-Verfahrens aufgrund der komplexen und differenzierten gegebenen technischen Infrastruktur z.B. für den Krankenhausbereich oder für Produktionsstätten.“
BAFA – Merkblatt zur Durchführung von Energieaudits vom 13.02.2019
Der Ausschluss von Produktionsstandorten vom Clustering bedeutet für viele Audits einen erheblichen Mehraufwand. Beispielsweise ist nun jeder Produktionsstandort vor Ort zu auditieren und im Bericht aufzunehmen.
Wichtige Änderung gibt es übrigens auch im Bereich Gruppenverband. Hier kann man jetzt ganze Firmen aus dem Audit ausschließen. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Qualität der Energieaudits soll steigen
Das EDL-G fordert die Durchführung von qualitativ hochwertigen Energieaudits. Grundsätzlich sind die Audits gemäß der DIN EN 16247-1 durchzuführen. Darüber hinaus hat das BAFA Vorgaben zur Erstellung eines Auditberichtes veröffentlicht. Der „Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten“ wurde am 19.02.2019 aktualisiert und seitem öfters wieder angepasst. In dieser nun 60 Seiten umfassenden Anleitung sind die Vorgaben der DIN EN 16247-1 konkretisiert. Darüber hinaus sind die Festlegungen des BAFA erläutert. Die Umsetzung dieser Anforderungen erhöht den Aufwand für die Erstellung des Berichts.
Haben Sie in der Vergangenheit bereits ein Audit mit uns durchgeführt? Dann können wir Ihnen versichern, dass Ihnen zumindest aus den neuen Anforderungen an die Berichte keine wesentlichen Mehraufwände entstehen. Durch unsere stetigen Verbesserungsprozesse erfüllen wir bereits schon jetzt alle Anforderungen an den neuen Auditbericht.