Wer muss ein BAFA Energieaudit durchführen?

BAFA Energieaudit für große Unternehmen

Seit der Gestzesnovelle im April 2015 müssen große Unternehmen  regelmäßig ein BAFA Energieaudit durchführen. Doch ab wann wird man als „Groß“ eingestuft.

Unter die Bezeichnung „Groß“ fallen alle Unternehmen, die folgende Kriterien überschreiten:

  • mehr als 250 Mitarbeiter und
  • Jahresumsatz größer 50 Millionen Euro oder
  • deren Bilanzsumme größer als 42 Millionen Euro.

Wichtig ist dabei die Oder-Einschränkung bei Bilanzsumme und Jahresumsatz. Sie können durchaus eines der beiden Kriterien überschreiten: Sie haben ein Wahlrecht welches Sie nutzen.

Einzig und allein die Mitarbeiterzahl ist bindend. Für die Ermittlung der Mitarbeitern werden Teilzeitstellen anteilig gerechnet

Diese, im Prinzip recht einfache Eingrenzung kann jedoch zu einigem Kopfzerbrechen führen. Es gibt leider weitere Fallstricke…

Partner- und verbundene Unternehmen sind zu berücksichtigen

Bei der Abgrenzung sind Partnerunternehmen anteilig und verbundene Unternehmen  vollständig zu berücksichtigen.

  • >25 % – 50 % Anteil: Partnerunternehmen
  • > 50 % – 100 % Anteil: verbundes Unternehmen

Dadurch sind sehr viele, Betriebe deren Mitarbeiterzahlen, Bilanzsumme oder Jahresumsatz deutlich unter den obigen Grenzen liegen auf einmal doch verpflichtet ein Energieaudit durchzufühen. Beispielsweise wenn es ein Tochterunternehmen eines großen Konzerns ist. Denn durch den Verbund sind die Personen-, Jahresumsatz- und Bilanzzahlen des Konzerns mit einzurechnen.

BAFA Energieaudit für Nicht-KMU
Partnerunternehmen und Verbundene Unternehmen sind in der Ermittlung des KMU-Status zu berücksichtigen

Die Ermittlung, ob man als großes oder als klein- und mittelständisches Unternehmen zu bewerten ist. erfolgt anhand der KMU-Empfehlung der EU.

Die EU hat hierzu einen recht guten „Benutzerleitfaden zur Definition von KMU“ erstellt, welcher auch beim BAFA als Download zur Verfügung steht.

Seit dem ersten Quartal 2016 hat das BAFA begonnen Unternehmen anzuschreiben und nachzuweisen, inwieweit sie der Auditpflicht unterliegen und ihr nachgekommen sind. Was zu tun ist, wenn Sie angeschrieben werden erfahren Sie hier.

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